Aufgrund von § 3 Abs. 1 Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in Verbindung mit
§ 8 Abs. 2 Kultuseinrichtungsbetriebssatzung hat der Kreistag des Landkreises Leipziger Land in seiner Sitzung am 13.12.2000 folgende Benutzungssatzung für die Volkshochschule Leipziger Land im Kommunalen Eigenbetrieb Kultuseinrichtungen des Landkreises Leipziger Land (Volkshochschulbenutzungssatzung) beschlossen:
§ 1
Name, Aufgabe
(1)
Die Volkshochschule Leipziger Land (Volkshochschule) ist eine öffentliche nicht rechtsfähige Einrichtung des Eigenbetriebes "Kommunaler Eigenbetrieb Kultuseinrichtungen" (KEK) des Landkreises Leipziger Land (Landkreis) gemäß § 1 Abs. 2 Kultuseinrichtungsbetriebssatzung.
(2)
Die Volkshochschule dient der kulturellen, geistigen und beruflichen Bildung und Weiterbildung, insbesondere von Jugendlichen und Erwachsenen.
(3)
Die Volkshochschule vermittelt Hilfe bei der persönlichen Lebensorientierung, Meinungsbildung und beim Ausbau sozialer Kompetenz mit dem Ziel der Verbesserung beruflicher Qualifikation, dem Auf- und Ausbau einer breiten Allgemeinbildung sowie dem Erwerb von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die den Teilnehmer zu einem verantwortlichen Handeln im persönlichen, beruflichen und öffentlichen Bereich befähigen sollen.
(4)
Die Volkshochschule bietet zu diesem Zweck Lehrveranstaltungen an.
§ 2
Nutzungsberechtigung
(1)
Neben den Einwohnern des Landkreises sind die in § 9 Abs. 3 SächsLKrO genannten Personen im Rahmen der bestehenden Vorschriften und Aufnahmekapazitäten berechtigt, die Volkshochschule nach gleichen Grundsätzen zu benutzen.
(2)
Anderen Personen kann die Benutzung der Volkshochschule gestattet werden, wenn es die Aufnahmekapazität der Einrichtung zulässt. Hierauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
(3)
Die Teilnahme an der Veranstaltungen kann von Mindest- bzw. Höchstteilnehmerzahlen und Mindest- bzw. Höchstaltersgrenzen abhängig gemacht werden.
§ 3
Benutzungsverhältnis
(1)
Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen sowie die Inanspruchnahme von Leistungen der Volkshochschule erfolgt auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses zwischen dem Landkreis unter dem Namen des KEK und den Teilnehmern bzw. Benutzern.
(2)
Die Benutzungssatzung gilt nicht für Tages- und Studienfahrten, sofern der KEK nicht selbst Veranstalter ist. Diese werden unmittelbar von Reiseveranstaltern zu deren Geschäftsbedingungen durchgeführt. Insoweit tritt der KEK lediglich als Vermittler auf und übernimmt insoweit keine Haftung.
(3)
Auf Lehrveranstaltungen, die durch die Bundesanstalt für Arbeit (BfA), den Europäischen Sozialfonds (ESF) oder sonstige Dritte in Auftrag gegeben werden, sind § 8 Abs. 1 Kultuseinrichtungsbetriebssatzung sowie diese Satzung nicht anzuwenden. Derartige Lehrveranstaltungen können nur auf Grundlage von individuellen zivilrechtlichen Verträgen erfolgen, wobei für die jeweiligen Entgelte die vergleichbaren Gebührensätze für Lehrveranstaltungen nach dieser Satzung nicht unterschritten werden dürfen.
(4)
Zu jeder Lehrveranstaltung ist durch den Teilnehmer eine verbindliche schriftliche Anmeldung erforderlich. Für nicht oder nicht voll geschäftsfähige Teilnehmer hat die Anmeldung durch die gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.
(5)
Das Benutzungsverhältnis beginnt mit Zugang eines entsprechenden Bescheides für die beantragte Lehrveranstaltung, spätestens jedoch zu Beginn der ersten Unterrichtseinheit einer Lehrveranstaltung. Soweit mehr Anmeldungen vorliegen als Lehrveranstaltungsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Berücksichtigung der Anmeldungen in der Regel in der Reihenfolge ihres Einganges beim KEK.
Im Rahmen der Überlassung von Lernmitteln beginnt das Benutzungsverhältnis mit der jeweiligen Übergabe des Lernmittels durch den KEK an den Benutzer.
(6)
Das Benutzungsverhältnis endet mit der letzten Lehrveranstaltung bzw. mit der Rückgabe der überlassenen Lernmittel.
(7)
Der KEK ist berechtigt, die Lehrveranstaltung abzusagen, wenn eine ausdrücklich vorgeschriebene Mindestanmeldezahl nicht erreicht wird. Diese beträgt vorbehaltlich anderweitiger Festlegungen zu speziellen Programmangeboten 12 Teilnehmer.
Wird von einem eventuellen Ersatzangebot kein Gebrauch gemacht, erhält der Teilnehmer seine bereits gezahlten Gebühren unverzüglich (i.d.R. bargeldlos) erstattet.
(8)
Mit Beginn des Benutzungsverhältnisses kann einer Abmeldung nur aus wichtigem Grund (Wegzug, nachgewiesene Krankheit, u.ä.) stattgegeben werden.
Ein Abmeldungsantrag bedarf der Schriftform.
(9)
Ausgefallene Unterrichtsstunden werden in Absprache mit den Teilnehmern nachgeholt. Aus organisatorischen Gründen sind Termin und Ortsveränderungen möglich. Darüber sind die Teilnehmer rechtzeitig zu informieren.
Die Volkshochschule behält sich vor, die eingesetzten Kursleiter während des Kursverlaufs aus wichtigem Grund durch andere gleich qualifizierte Kursleiter zu ersetzen.
(10)
Der KEK ist gemäß § 11 Abs. 1 Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG) zur Erhebung der personenbezogenen Angaben berechtigt.
Die Angaben des Teilnehmers im Zusammenhang mit dem Benutzungsverhältnis können elektronisch gespeichert und zu statistischen und sonstigen benutzerbezogenen internen Verwaltungszwecken des KEK verwendet werden.
Der Teilnehmer bzw. Benutzer erteilt mit seiner Anmeldung hierzu seine Zustimmung.
§ 4
Überlassung von Lernmitteln
(1)
Lernmittel (Schreibmaschinen, Computer) können im Rahmen des Benutzungsverhältnisses für die Dauer der jeweiligen Lehrveranstaltung außerhalb der jeweiligen Unterrichtseinheiten überlassen werden. Die Weitergabe an Dritte ist untersagt.
(2)
Das Benutzungsverhältnis für überlassene Lernmittel endet mit deren Rückgabe.
(3)
Der Verlust, die Unvollständigkeit oder die Beschädigung überlassener Lernmittel ist unverzüglich, spätestens bei Rückgabe anzuzeigen. Für Verlust und Schäden infolge unsachgemäßer Handhabung haftet der Nutzer und trägt die Wiederbeschaffungs- bzw. Reparaturkosten.
§ 5
Gebühren
Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Volkshochschule bzw. die Überlassung von Lernmitteln werden Gebühren nach Maßgabe einer gesonderten Gebührensatzung erhoben.
§ 6
Abschlüsse, Teilnehmerbestätigungen
Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen werden durch den KEK Teilnahmebescheinigungen oder Zertifikate bzw. Zeugnisse ausgestellt. Voraussetzung für die Ausstellung von Teilnehmerbescheinigungen ist der Besuch von mindestens 80 v.H. der Unterrichtseinheiten der jeweiligen Lehrveranstaltungen.
§ 7
Haftung
(1)
Bei der Teilnahme von nicht oder nicht voll Geschäftsfähigen ist durch die Eltern bzw. Sorgeberechtigten (gesetzlichen Vertreter) zu gewährleisten, dass diese während der Veranstaltungen ihrer vollen Aufsichtspflicht nachkommen.
(2)
Für Schäden, die dem Benutzer durch überlassene Lernmittel entstehen, wird keine Haftung übernommen.
§ 8
Übergangsregelungen
Abweichend von § 8 Abs. 1 Kultuseinrichtungsbetriebssatzung i.V.m. dieser Satzung werden die vor dem 01.01.2001 begründeten und über den 31.12.2000 hinaus andauernden Benutzungsverhältnisse bis zu deren Abschluss zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt.
§ 9
Inkrafttreten
Die Volkshochschulbenutzungssatzung tritt am 01.01.2001 in Kraft.
Leipzig, den 13.12.2000
gez.
D i e c k
Landrat
Benutzungssatzung für die Volkshochschule Leipziger Land im Kommunalen Eigenbetrieb Kultuseinrichtungen des Landkreises Leipziger Land beschlossen vom Kreistag des Landkreises Leipziger Land am 13.12.2000 (Beschluss 2000/230)
Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Leipziger Land am 22.12.2000
geändert mit Beschluss 2002/070 - 1. Satzung zur Änderung der Benutzungssatzung für die Volkshochschule Leipziger Land im Kommunalen Eigenbetrieb Kultuseinrichtungen des Landkreises Leipziger Land (1. Volkshochschulbenutzungsänderungssatzung)
Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Leipziger Land am 28.06.2002
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